Vereinssatzung TSV 1862 Gundheim e.V.
      Eingetragen ins Vereinsregister Nr.686
  
 § 1
Name, Sitz, Eintragung,Zweck und Geschäftsjahr
Der 1862 in Gundheim gegründete Verein führt den Namen TSV 1862 Gundheim e. V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände sowie des Südwestdeutschen Fußballverbandes e.V.. Der Verein TSV 1862 Gundheim hat seinen Sitz in Gundheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nr. 686 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Mitgliedsantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Die Mitglieder erkennen für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins sowie der Verbände an, denen der Verein angehört.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 § 3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungwegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,wegen unehrenhafter Handlungen

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. § 4
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Umlagen und Gebühren dürfen das Zweifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Gesamtvorstand durch Beschluss festgelegt und in der Finanz- und Beitragsordnung festgeschrieben. Beschlüsse über Beitragsänderungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der Verein behält sich vor, den ausstehenden Beitrag gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. § 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

Vereinsausschluss gem. § 3 Abs. 3angemessene GeldstrafeAussprache eines Verweises mit zeitlich begrenztem Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung auszuhändigen.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Die Übungsleiter/Trainer verpflichten sich den vom Verein erstellten Verhaltenskodex zu unterzeichnen, sowie die Grundsätze des Vereins und der Verbände einzuhalten.Der Verein behält sich vor, rechtliche Maßnahmen einzuleiten, sollte die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter gegen die Bedingungen des Verhaltenskodexes verstoßen.Die Übungsleiter/Trainer versichern dem Verein, dass keine Vorstrafen bzw. aktuelle Ermittlungsverfahren gegen sie vorliegen und kommende Verfahren dem Verein anzuzeigen. §6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:Die Mitgliederversammlungder Vorstandals geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand § 7
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die MitgliederversammlungEine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließtein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Eine Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde zu tätigen; gleiches gilt auch für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

Entgegennahme der BerichteKassenbericht und Bericht der KassenprüferEntlastung des GesamtvorstandesWahlen, soweit diese erforderlich sindBeschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Der Gesamtvorstand, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, auf Wunsch eines Fünftels der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Berichte sind dem Protokoll beizufügen. § 8
Vorstand
Der Vorstand arbeitet
 als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
und 1. Kassierer

als Gesamtvorstand:
bestehend aus
geschäftsführendem Vorstand
2. Kassierer,
1. und 2. Schriftführer
Abteilungsleitern, Pressemitarbeitern
und den Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Die Häufigkeit und der Verlauf von Vorstandsitzungen, sowie deren Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung geregelt.  

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.

Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins sowie für Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und die Pressemitarbeiter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. § 9
AusschüsseDer Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die jeweilige Teamleitung einberufen. § 10
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, oder den Stellvertreter geleitet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Der Abteilungsbeitrag darf höchstens 50% vom Vereinsbeitrag betragen. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom 1. Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Aufnahmebeitrages und die eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. § 11
Jugend des VereinsDurch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. § 12
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die Protokolle sind zu archivieren. § 13
Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.   § 14
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die zusammenhängende Amtszeit ist auf höchstens 4 Jahre begrenzt. Nach 2 Jahren Pause ist eine erneute Wahl möglich.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. § 15
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die einzelnen Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Tätigkeiten im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Dazu muss eine Mehrheit im Vorstand vorhanden sein und mindestens 2/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung erteilen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter vom TSV 1862 Gundheim einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Dazu muss eine Mehrheit im Vorstand vorhanden sein und mindestens 2/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung erteilen.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung vom TSV 1862 Gundheim e.V., die vom Vorstand erlassen und geändert wird. § 16
Ordnungen
 Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen. § 17
HaftungEhrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Besuchern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Diebstähle in den Sportstätten und den Räumen des Vereins. §18
Datenschutz im VereinZur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten DatenBerichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sindSperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässtLöschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat odervon 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgeschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Gundheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.  Gundheim, den 28.08.2020 Arno Martin
1. Vorsitzender TSV 1862 Gundheim e.V. Genderhinweis:Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Errichtet:  22.01.1982 Geändert:  16.05.1982
Geändert:  30.10.1982
Geändert:  25.10.2007
Geändert:  28.08.2020